EStG 1988: § 93 Abs 3 , § 98 Z 5
Von (inländischen) Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist grundsätzlich Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn nicht ein Befreiungstatbestand nach § 94 oder § 94a EStG 1988 erfüllt ist. Sind diese Kapitalerträge einem ausländischen Anleger zuzurechnen, so kann unter bestimmten Umständen ebenfalls von der Vornahme eines Steuerabzuges abgesehen werden (Pkt 6.2 des so genannten „KESt-Erlasses“ des BMF vom 12. 2. 1993, AÖFV 1993/158). Übergibt ein in Österreich unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter einer liechtensteinischen Stiftung eben dieser Stiftung ein Treuhandvermögen zur Veranlagung in festverzinslichen Wertpapieren im Inland, so hat die österreichische depotführende Bank jedenfalls Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, wenn ihr gegenüber das Treuhandverhältnis offen gelegt wird. Dies deshalb, weil Einkünfte aus Treuhandvermögen aufgrund der nach österreichischem Recht im Innenverhältnis grundsätzlich beim Treugeber verbleibenden Dispositionsbefugnis grundsätzlich dem Treugeber zugerechnet werden (zB VwGH vom 20. 9. 1988, 87/14/0167, und vom 16. 3. 1989, 89/14/0024).