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Schenkungen an Adoptiveltern unterliegen der Steuerklasse V (Rief, RdW 11/1996, 548)

ArtikelrundschauVI. Gebühren und Verkehrsteuern, BewertungÖStZ 1997, 28 Heft 1 und 2 v. 15.1.1997

Der Autor nimmt kritisch zu einer Entscheidung des VwGH Stellung, wonach Adoptiveltern - anders als Stiefeltern - nicht in die Steuerklasse III sondern in die Steuerklasse V einzureihen sind.

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