Mit diesem Gesetz ist beabsichtigt, Kostensteigerungen, die sich aus den ab 1.1.1997 in Kraft tretenden Umsatzsteuerbefreiungen im Gesundheits- und Sozialbereich und den dadurch bedingten Entfall des Vorsteuerabzugs ergeben, nicht auf die Träger der Sozialversicherung, die Krankenfürsorgeeinrichtungen und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens durchschlagen zu lassen. Im Beitrag werden Zielsetzung und Lösungsansätze des Gesetzesentwurfes dargestellt.