In einer Verfügung der OFD München wird klargestellt, dass österreichische Betriebsstättenverluste von in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen in späteren Gewinnjahren in Deutschland jedenfalls rückverrechnet werden müssen. Die dadurch hervorgerufene Doppelbesteuerung könne nach Auffassung der Autoren allenfalls in einem Berufungsverfahren in Österreich mit Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH bekämpft werden.