Im Zuge der entgeltlichen Übertragung eines Apothekenunternehmens wird idR ein Kaufpreis bezahlt, der die Summe der Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter übersteigt. Je nach Qualifikation dieses Unterschiedsbetrages als Firmenwert oder als selbständiges unkörperliches Wirtschaftsgut werden unterschiedliche Rechtsfolgen für die Abschreibbarkeit dieses Betrages gesehen. In der Abhandlung werden die Abgrenzung von Firmenwerten und immateriellen Wirtschaftsgütern sowie die Konzessionen in der Rechtsprechung des VwGH und im Anwendungsbereich des EStG 1988 erörtert.