Unter Berücksichtigung der herrschenden Lehre und Literatur vertritt der Autor die Ansicht, dass Grundstücksverkäufe dann steuerpflichtig sein können, wenn der Landwirt wie ein Grundstückshändler agiert und hiezu nicht durch eine Notlage gezwungen wurde. Hinsichtlich der Betriebsausgaben stelle die Bewertung des Wareneinsatzes der in den Gewerbebetrieb eingelegten Grundstücksflächen die größte Problematik dar.