Die Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers ist nur vor Eintritt der Einhebungsverjährung der jeweiligen Abgabe zulässig. Im Beitrag wird diese Thematik anhand eines konkreten Sachverhaltes aufbereitet und gewürdigt.
Die Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers ist nur vor Eintritt der Einhebungsverjährung der jeweiligen Abgabe zulässig. Im Beitrag wird diese Thematik anhand eines konkreten Sachverhaltes aufbereitet und gewürdigt.