Die Abgeltung der Erbschaftssteuer durch die KESt-Endbesteuerung bedeutet eine Differenzierung bestimmter Kapitalanlagen gegenüber anderen Vermögensarten. Diese Differenzierung ist im EndbesteuerungsG 1993 ( BGBl 1993/11 ) verfassungsrechtlich vorgezeichnet. Dem einfachen Gesetzgeber wurde damit vom Verfassungsgesetzgeber der Auftrag erteilt, für Erwerbe von Todes wegen von Bankeinlagen und Forderungswertpapieren iSd § 93 Abs 2 Z 3 und Abs 3 EStG eine Erbschaftssteuerbefreiung vorzusehen. Dieser Auftrag hindert den einfachen Gesetzgeber nicjht, für Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen bzw andere Vermögensarten gleichheitssatzkonform ebenfalls eine Steuerbefreiung vorzusehen (vgl § 1 Abs 2 ErbStG ).