§ 252 Abs 1 Z 1, §§ 313, 345 Abs 1 Z 5 StPO
Hinsichtlich des für die Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO entscheidenden Sachverhalts sind aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO zu prüfende Beweisanträge zulässig.
Ob der Aufenthalt des Vernommenen unbekannt iSd § 252 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO ist, hängt von den Bemühungen ab, die das Gericht zur Ausforschung des Zeugen unternimmt. Deren Intensität richtet sich nach der Lage des Einzelfalls und hat die Bedeutung des Zeugenbeweises für die Wahrheitsfindung und das Gewicht des dem Angekl zur Last liegenden Vorwurfs zu berücksichtigen.

