Art 5, 12 HESÜ
Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen führt zu einer sofortigen Änderung der internationalen Zuständigkeit. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren im früheren Aufenthaltsstaat bereits anhängig war. Die Behörde hat sich dann von Amts wegen für unzuständig zu erklären.

