Der OGH meint in der E 2 Ob 60/25z, dass das nationale Recht Beweisaufnahmen im Ausland nur in der Form zulässt, dass sie mittel Informationstechnologie in den Räumen eines ersuchten Gerichts stattfinden. Dies schlösse Vernehmungen zuhause, aber auch in einer Anwaltskanzlei aus. Der folgende Beitrag befürwortet eine differenzierte, im Ergebnis etwas liberalere Sicht, die de lege lata grenzüberschreitend auch Vernehmungen in einer Anwaltskanzlei zulässt, wenn und weil dies gängiger Praxis im ersuchten Staat entspricht, und eine allenfalls noch liberalere Lösung de lege ferenda anregt.

