§ 302 StGB
Bindet das Gesetz die Ermessensausübung sowie den Gebrauch eines Auslegungs- und Entscheidungsspielraums an bestimmte Kriterien, setzt Befugnisfehlgebrauch voraus, dass der Beamte den vorgegebenen Rahmen überschreitet oder sich innerhalb dessen Grenzen bewegt, aber nach Kriterien entscheidet, die das Gesetz nicht vorsieht.

