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(Kein) Schadenersatz bei Verstoß gegen Belastungs- und Veräußerungsverbot

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2026/101ÖJZ 2026, 357 - 359 Heft 6 v. 1.4.2026

§§ 364c, 1295 ABGB; § 228 ZPO

Die Übertretung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gem § 364c ABGB kann nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig machen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist nur anhand jener Rechtslage zu beurteilen, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt.

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