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Aufklärungspflichten des Rettungssanitäters

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2026/102ÖJZ 2026, 359 - 362 Heft 6 v. 1.4.2026

§§ 1299, 1325 ABGB; §§ 4, 9 SanG

Die Intervention eines Rettungssanitäters bedarf grundsätzlich der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Einwilligung des Patienten. Dies ergibt sich schon aus dem Recht auf Selbstbestimmung.

7 Ob 114/25b

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