§ 1 Abs 1 GSpG
Liegt der objektive Zweck des Erwerbs von Lootboxen typischerweise darin, die zufallsgenerierten digitalen Inhalte im Videospiel einzusetzen, sind der Erwerbsvorgang und das Videospiel glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachten.
Kann der menschliche Spieler im Videospiel trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Lootboxen durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, hängt das Spielerlebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab. Beim Erwerb solcher Lootboxen handelt es sich um kein Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG.

