1. Art 63 Abs 1 VergabeRL ist dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, wenn sie beabsichtigt, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten einer Tochtergesellschaft zu nutzen, an der sie das gesamte Kapital hält.

