§ 104 Abs 1 Z 2 JN
Gerichtsstandsklauseln müssen - sofern sie nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind -, vom Empfänger der Urkunde, der selbst Unternehmer ist, beachtet und abgelehnt werden, wenn er nicht als damit einverstanden angesehen werden will.

