§ 231 ABGB; § 44 StKJHG
Leistungen, die für erbrachte Arbeitstätigkeiten im Rahmen einer Tageswerkstätte bezogen werden, sind selbst dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch des Unterhaltspflichtigen besteht.

