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Kein "verfrühter" Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2026/62ÖJZ 2026, 225 - 228 Heft 4 v. 25.2.2026

§ 153 Abs 1 ABGB; §§ 13, 85 Abs 1 AußStrG

Ein Antrag nach § 153 Abs 1 ABGB kann auch schon vor Beginn des Laufs der Zweijahresfrist - also vor der Kenntnis von Umständen von so großer Beweiskraft, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können - gestellt werden.

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