§ 101 Abs 3 Satz 1 AußStrG
Hängt der Unterhaltsanspruch vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann gem § 101 Abs 3 Satz 1 AußStrG ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird.

