Der EuGH "sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge" (Art 19 Abs 1 EUV). Letztinstanzliche innerstaatliche Gerichte müssen ihm Streitfragen des Unionsrechts daher zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl EuGH C-283/81, CILFIT), alle anderen können
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

