§ 1 AVB 2005; § 1c VersVG; § 32 Abs 2 GlBG
§ 1c VersVG ist - unter Beachtung unionsrechtlicher und grundrechtlicher Vorgaben - (analog) auf transgender und intersexuelle Personen anzuwenden und schützt diese vor Diskriminierungen wegen ihres weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts.

