§ 25 Abs 1 IPRG; § 12 4. DVEheG; § 85 Abs 1 AußStrG
Die Mitwirkungspflicht nach § 85 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die in einem österr Abstammungsverfahren unabhängig vom anwendbaren materiellen Recht anzuwenden ist.
Ist das Kind vor Inkrafttreten des IPRG (1. 1. 1979) geboren, hat die Feststellung des anzuwendenden Rechts nach § 12 4. DVEheG zu erfolgen.

