Amtshaftung kommt dann in Betracht, wenn staatliche Organe ein gebotenes Tun rechtswidrig und schuldhaft unterlassen. Im Urteil 27. 5. 2024, 1 Ob 39/24b, hat der OGH erstmals präzisiert, unter welchen Voraussetzungen die Republik haftbar wird, wenn sie Privatpersonen nicht ausreichend vor Gewalt im sozialen Nahraum schützt. Dieser Beitrag erörtert, inwiefern der OGH den Sorgfaltsmaßstab der Exekutive in Bezug auf das sicherheitspolizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbot und die strafprozessualen Berichtspflichten erweitert und welche Auswirkungen das Urteil auf die Beweislast im Zivilprozess hat. Schließlich betrachtet der Beitrag die Entscheidung mit Blick auf den Verhaltensstandard zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, wie ihn das internationale Recht und das Europarecht vorsehen.