§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO
Mit der Behauptung eines Widerspruchs zwischen Erk und rechtlicher Beurteilung wird kein NG geltend gemacht.
11 Os 96/24p
§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO
Mit der Behauptung eines Widerspruchs zwischen Erk und rechtlicher Beurteilung wird kein NG geltend gemacht.
11 Os 96/24p