§ 33 Abs 2 MedienG (§ 8a MedienG)
Die Stellung eines unselbständigen Antrags auf Einziehung nach § 33 Abs 1 MedienG kommt im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG nicht in Betracht. Dagegen ist die Stellung eines selbständigen Antrags auf Einziehung iSd § 33 Abs 2 MedienG im selbständigen Verfahren gem § 8a MedienG sehr wohl zulässig.