Zugleich mit Einführung und Ausgestaltung einer Gerichtsentscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von Datenträgern und Daten wurden mit BGBl I 2024/157 zahlreiche über die gesamte Kodifizierung verstreute Änderungen der StPO vorgenommen, die in ÖJZ 2025, 338 anschaulich gemacht hat. Hier sollen aus Anlass der ersten einschlägigen Bearbeitungen im WK StPO (FN ) die strukturellen Veränderungen vor und bei Beginn von Ermittlungsverfahren und das darauf bezogene Rechtsschutzregime vertieft in den Blick genommen werden, schon weil der Gesetzgeber durch die mit der Aufhebung des letzten Satzes von § 91 Abs 2 intendierte Klarstellung, dass der Einspruch wegen Rechtsverletzung auch Verhalten der Staatsanwaltschaft zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, erfasst, die Einigkeit darüber, dass ")" als Gegenstand von Strafverfahren vorliegenden Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3) erfordert, beseitigt und das Vorliegen von Anfangsverdacht als notwendige Bedingung für die Bezeichnung einer Person als (§ 48 Abs 1 Z 1) fraglich gemacht hat. Dazu kommt, dass § 197a idF BGBl I 2024/157 mit nahezu denselben Worten erläutert wird wie der noch grundlegend verschiedene § 197a ME und die Frage nach der Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen der StrafverfolgungsBeh gegen andere Staatsorgane noch immer nicht höchstgerichtlich geklärt ist.