§ 27 Abs 2 PSG
Die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung nach § 27 Abs 2 PSG ist sofort wirksam.
Eine Wiederbestellung des abberufenen Vorstandsmitglieds ist unwirksam, wenn der zur gerichtlichen Abberufung führende wichtige Grund nicht weggefallen ist.