§ 14 Kollektivvertrag für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen (KV)
§ 14 Kollektivvertrag für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen (KV) ist in Ansehung der Berechnung der Kündigungsfrist unter Zugrundelegung der absolvierten "Dienstjahre" dahin auszulegen, dass diese Lehrlingszeiten nicht einschließen.