Durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 wurde eine im Rahmen der Diskussion über das "Ibiza-Video" entdeckte Lücke in den korruptionsstrafrechtlichen Bestimmungen in der Hinsicht geschlossen, dass sich nunmehr auch Personen, die noch keine Amtsträger sind, als "Kandidaten für ein Amt" (§ 74 Abs 1 Z 4d StGB) strafbar machen können. Fraglich ist nun allerdings, ob bisherige Amtsträger als Kandidaten von den neuen Bestimmungen erfasst werden können oder ob für diese die bisherigen Regelungen ohne Begrenzung durch die ohnehin lückenhafte Kandidatendefinition im Endeffekt besser geeignet sind.