Der vorliegende Beitrag untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Fragestellung der Kärntner Windkraft-Volksbefragung vom 12. 1. 2025. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Formulierung den vom VfGH aus dem Prinzip der Reinheit der Wahl abgeleiteten Kriterien der Klarheit, Neutralität und Bestimmtheit entspricht. Laut Judikatur des VfGH sind unklare, suggestive oder unbestimmte Formulierungen unzulässig, da sie nicht den wahren Willen der Bevölkerung widerspiegeln.