§ 10 Abs 3 GmbHG
Für Richtigkeit einer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG ist maßgeblich, ob der Gesellschaft in dem Sinne Geldmittel als Stammeinlage "frei zur Verfügung" stehen, als ihr neue Mittel namens der Gesellschafter zugeführt wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn die vorhandenen Beträge zuvor das Vermögen der Ges schmälernd abgehoben wurden, die Einzahlung also aus dem Vermögen der Ges stammte.