In seiner jüngsten Rsp bestätigte der VfGH die Verfassungskonformität der Regelung des § 45 Abs 1 Satz 2 und 3 StPO, wonach über einen während oder unmittelbar vor der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag das erkennende Gericht selbst zu entscheiden hat. Als maßgeblich für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit sah der VfGH va die bestehende Möglichkeit einer Überprüfung durch das ordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an. Besonders zu berücksichtigen ist allerdings die Situation bei der mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren, in welcher dem Antragsteller keine derartige Kontrollmöglichkeit zukommt. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese Problematik mit Blick auf die Judikatur des EGMR und präsentiert entsprechende Lösungsansätze für eine Regelung de lege ferenda, die sowohl den grundrechtlichen Anforderungen an die Unparteilichkeit als auch dem Anspruch an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht werden kann.