Joachim Pierer, ÖJA 2025, 27, unter www.rdb.at
Der Verstoß der verpflichteten Partei gegen einen Unterlassungstitel wird regelmäßig anhand des Titelwortlauts festgestellt. Das wird dem Zweck von Unterlassungsgeboten - der Verhinderung des erneuten Eintritts eines rechtswidrigen Erfolgs - aber oftmals nicht gerecht.