§ 1393 ABGB
Gestaltungsrechte, die mit einer anderen Rechtsposition verbunden sind, können für sich allein nur ausnahmsweise übertragen werden, und zwar dann, wenn der Erwerber am Erhalt des Rechtes bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat. (FN 1)