§ 1323 ABGB
Nach § 1323 ABGB ist Schadenersatz in erster Linie durch Naturalrestitution zu leisten, bei deren Untunlichkeit durch Vergütung des Schätzwerts. Bei Sachen, die ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeignet sind und deshalb keinen Verkehrswert haben, ist auf die Herstellungskosten abzustellen.