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Zur Berücksichtigung von Vorschäden beim Schadenersatz

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2025/53ÖJZ 2025, 175 - 176 Heft 3 v. 4.2.2025

§ 1323 ABGB

Nach § 1323 ABGB ist Schadenersatz in erster Linie durch Naturalrestitution zu leisten, bei deren Untunlichkeit durch Vergütung des Schätzwerts. Bei Sachen, die ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeignet sind und deshalb keinen Verkehrswert haben, ist auf die Herstellungskosten abzustellen.

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