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§ 80 ElWOG ist auf eine Vertragskündigung nicht anzuwenden

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2025/17ÖJZ 2025, 51 - 54 Heft 1 v. 19.12.2024

§§ 76, 80 ElWOG

§ 76 Abs 1 ElWOG regelt die Zulässigkeit einer Vertragskündigung ("ordentliche Kündigung") durch den Lieferanten, während § 80 Abs 2 und Abs 2a ElWOG einseitige Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte im aufrechten Vertragsverhältnis betrifft. § 80 Abs 2a ElWOG ist auf eine unbedingte ordentliche Kündigung nicht anzuwenden.

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