§§ 76, 80 ElWOG
§ 76 Abs 1 ElWOG regelt die Zulässigkeit einer Vertragskündigung ("ordentliche Kündigung") durch den Lieferanten, während § 80 Abs 2 und Abs 2a ElWOG einseitige Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte im aufrechten Vertragsverhältnis betrifft. § 80 Abs 2a ElWOG ist auf eine unbedingte ordentliche Kündigung nicht anzuwenden.