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Floating-Tarif ist keine Entgeltänderung iSd § 125 GWG bzw § 80 ElWOG

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2025/16ÖJZ 2025, 50 - 51 Heft 1 v. 19.12.2024

§ 125 Abs 2 GWG (§ 80 ElWOG)

Ein Floating-Tarif ist dadurch gekennzeichnet, dass der Preis des Produkts (hier Gas) an einen Börsenpreis gekoppelt ist und daher, je nach Entwicklung dieses Börsenpreises nach einer im Vertrag vereinbarten Formel, volatil ist, also ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien gleitet.

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