§§ 364, 421, 422, 523, 828 ABGB
Da jeder Grundeigentümer berechtigt ist, an der Grundstücksgrenze einen Baum zu pflanzen, kann gegen Äste und Wurzeln, die im fremden Luftraum und Boden wachsen, mangels Rechtswidrigkeit nicht mit der Eigentumsfreiheitsklage vorgegangen werden.

