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Unzulässige Befristung eines Vertragsbedienstetenverhältnisses

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2025/225ÖJZ 2025, 742 Heft 12 v. 20.8.2025

§ 4a Abs 2 Z 1 VBG 1948

Nach § 4 Abs 4 VBG 1948 kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

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