§ 28 IO
Es ist gleichgültig, welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsabsicht handeln, indem er bewusst zum Schaden künftiger Gläubiger handelt.