§ 136 GBG
Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage; sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Unrichtigkeit ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.