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Begriffe der StPO und des Art 90a B-VG - "Befugnisse", "Rechte" und Kümmernisse

BeitragAufsatzEckart RatzÖJZ 2024/86ÖJZ 2024, 537 - 548 Heft 9 v. 5.6.2024

§ 1 ist als Regelung leicht auszumachen und bringt die Struktur von Verfahren - fein auf § 91 abgestimmt - mit eindrucksvoller Präzision auf den Punkt, wie überhaupt die logische Stringenz besticht. Wer es exakt anwenden und so das Prinzip des Art 1 B-VG respektieren will oder als Amtsträger dazu verpflichtet ist, wird durch die Vielschichtigkeit seiner Regelungen allerdings aufgehalten. Zudem kümmert sich der Gesetzgeber zunehmend um Gefühle seiner Bezugspersonen und belehrt sie darüber, was ohnehin gilt, dann aber nicht selten irreführend unvollständig. Er läuft damit Gefahr, die vom B-VG aufgetragene Kontrolle zu verlieren, Interpreten aber werden versucht, Rechtssatz zu (vgl § 258 Abs 2). Nachdem zuletzt sogar ErläutRV nicht mehr , sondern und was dazu , zu begründen versucht hatten, warum § 112a zum Schutz von einer Beh oder öff Dienststelle vor erforderlich sei, soll Hilfeleistung bei der Unterscheidung von Regelwerk und Aufmachung versucht werden.

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