§ 1304 ABGB
Der Teilung infolge Mitverschuldens unterliegen nur die Schäden, derentwegen das Verhalten des Geschädigten als unvorsichtig bzw sorglos anzusehen ist.
Hat sich beim Betreten einer Plattform trotz fehlender Absturzsicherung die Gefahr der fehlenden Absturzsicherung nicht verwirklicht, weil der Sturz nicht auf die fehlende Absturzsicherung zurückzuführen ist, kommt die Anrechnung eines Mitverschuldens mangels Mitverschuldenszusammenhangs nicht in Betracht.