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Aktenwidrigkeit stellt auf Aussageimplikaturen nicht ab

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/56ÖJZ 2024, 189 Heft 3 v. 14.2.2024

§ 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO

Aktenwidrigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO liegt vor, wenn das U den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Der Vergleich ist allein unter semantischen Gesichtspunkten anzustellen.

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