§ 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO
Aktenwidrigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO liegt vor, wenn das U den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Der Vergleich ist allein unter semantischen Gesichtspunkten anzustellen.