§§ 332, 333 ASVG
Ansprüche nach § 333 Abs 3 ASVG gehen gem § 332 Abs 1 ASVG auf den Sozialversicherungsträger über.
§ 332 Abs 3 ASVG steht dem nicht entgegen. Der Verweis des § 332 Abs 3 ASVG ist nämlich nach stRsp iS eines Verweises auf § 333 Abs 1 und 2 teleologisch zu reduzieren und daher nur auf den Fall des Schadenersatzanspruchs des Dienstnehmers gegen den vorsätzlich handelnden Dienstgeber und Gleichgestellten zu beschränken. § 332 Abs 3 ASVG ist nicht so auszulegen, dass auch Ersatzansprüche eines Dienstnehmers gegen den Dienstgeber infolge eines bei einem Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel (mit erhöhter Haftpflicht) erlittenen Körperschadens (§ 333 Abs 3 ASVG) von der Legalzession (§ 332 Abs 1 ASVG) ausgenommen sind.