§ 200 Abs 4 Satz 1 IO
Im Abschöpfungsverfahren ist eine gerichtliche Genehmigung von beabsichtigten Rechtsgeschäften, die der Schuldner nach Aufhebung des Konkurses abschließen will oder abschließt, nicht vorgesehen.
8 Ob 34/23t
§ 200 Abs 4 Satz 1 IO
Im Abschöpfungsverfahren ist eine gerichtliche Genehmigung von beabsichtigten Rechtsgeschäften, die der Schuldner nach Aufhebung des Konkurses abschließen will oder abschließt, nicht vorgesehen.
8 Ob 34/23t