§§ 896, 1478 ABGB; § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG
Der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG ist lex specialis gegenüber § 896 ABGB. Die verjährungsrechtlichen Grundsätze zu § 896 ABGB sind auch auf den Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG anzuwenden.