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Rückabwicklung eines Kaufvertrags mit einem Geschäftsunfähigen

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/239ÖJZ 2024, 831 - 832 Heft 13 v. 11.9.2024

§ 1424 Satz 2 ABGB

Der Kondiktionsgläubiger hat den Eintritt der Bereicherung, der Geschäftsunfähige aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde. Dabei genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens iSd § 1424 Satz 2 ABGB sprechen.

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