§ 1424 Satz 2 ABGB
Der Kondiktionsgläubiger hat den Eintritt der Bereicherung, der Geschäftsunfähige aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde. Dabei genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens iSd § 1424 Satz 2 ABGB sprechen.