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Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für Angelegenheiten nach § 22 Abs 1 WGG

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/243ÖJZ 2024, 838 Heft 13 v. 11.9.2024

§ 22 WGG

Strebt die kl Mieterin mit einem in ein Feststellungsbegehren gekleideten Sachantrag nichts anderes an als die Feststellung des Aufteilungsschlüssels für die Betriebskosten, den die Vermieterin künftigen Abrechnungen zugrunde zu legen hat, ist dafür der streitige Rechtsweg nicht zulässig.

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