§ 22 WGG
Strebt die kl Mieterin mit einem in ein Feststellungsbegehren gekleideten Sachantrag nichts anderes an als die Feststellung des Aufteilungsschlüssels für die Betriebskosten, den die Vermieterin künftigen Abrechnungen zugrunde zu legen hat, ist dafür der streitige Rechtsweg nicht zulässig.